Forderungsmanagement (Inkasso u.a.)

Forderungsmanagement (Inkasso u.a.)


Die Optimierung des Forderungseinzuges ist gerade für Unternehmen ein wichtiger Liquiditätsfaktor. Nicht wenige Insolvenzen sind einer nicht konsequenten Forderungsdurchsetzung geschuldet, weil sich mit der Zeit bei hohen eigenen Vorleistungen immer größere offene Posten aufbauen und dadurch zu wenig Liquidität im Unternehmen vorhanden ist.

Wir nehmen unseren Mandanten die zeitaufwändige und lästige Arbeit ab, die mit dem Forderungseinzug anfällt. So können Sie sich auf die wirklich wichtigen Dinge konzentrieren und brauchen sich nicht über zahlungsunwillige Kunden zu ärgern, zumal dies unter Umständen erhebliche personelle Ressourcen binden kann, die sicher besser eingesetzt werden könnten. Außerdem sind die Kosten für die Forderungsbeitreibung durch eigenes Personal nicht erstattungsfähig – hingegen die anwaltlichen Kosten grundsätzlich schon.

Wir sind seit 2003 schwerpunktmäßig auch im Inkassobereich tätig und verfügen hier über entsprechendes Know-How, ausgebildetes Personal und leistungsfähige Kooperationspartner. Unsere Tätigkeit erstreckt sich von der außergerichtlichen Zahlungsaufforderung über eine Einleitung des Mahnverfahrens, Betreibung eines eventuellen Rechtsstreits bis hin zur Eintreibung der Forderungen im Wege der Zwangsvollstreckung.

Im Gegensatz zu Inkassobüros ist der im Inkasso tätige Anwalt natürlich befugt, das Verfahren auch vor Gericht zu betreiben. Ein Inkassobüro kann die Forderungen seiner Kunden lediglich außergerichtlich verfolgen. Spätestens nach unmittelbar bevorstehender Gesetzesänderung wird es außerdem keine Abwälzung doppelter Beitreibungskosten (Inkassogebühren neben RA-Gebühren) mehr auf die Schuldner geben, so dass im Falle einer gewollten Durchsetzung unbezahlter Forderungen alles für eine Beauftragung eines Rechtsanwaltes anstelle eines Inkassodienstleisters spricht.

Denn wer weiß schon vorher, ob nicht eine gerichtliche Geltendmachung doch noch erforderlich werden könnte? Zudem werden die außergerichtlich zu erhebenden Gebühren der Inkassodienstleister mit derselben Gesetzesnovelle auf das Level der Rechtsanwaltsgebühren angehoben, so dass sich hier keinerlei Kostenvorteil mehr bei Einschaltung eines nichtanwaltlichen Inkassodienstes mehr ergäbe.

Erfahrungsgemäß zahlt ein großer Teil der säumigen Schuldner, sobald ein Rechtsanwalt mit der Beitreibung der Forderungen beauftragt wird.